Kapitel 2 | Freiheitsentzug im Rückgang
Die Bestimmungen zur Freiheit der Person als Grundrecht des Rechtsstaates, verbürgt in der Verfassung, finden ihr Gegenstück in denjenigen zum Freiheitsentzug, sieht der Rechtsstaat doch vor, dass die Freiheit auf Grund rechtlicher Bestimmungen beschränkt werden kann. Damit sollte die Praxis willkürlicher Anordnung von Einsperrung in den Zeiten vor der Französischen Revolution verhindert werden.
Artikel 5 der Verfassung der Helvetischen Republik hielt fest: «Die natürliche Freiheit des Menschen ist unveräusserlich.» Weiter wurde darin festgehalten, dass diese nur beschränkt werden könne durch «Verfügungen, welche das allgemeine Wohl erheischt.» Auf diese rechtliche Grundlage stützten sich das Peinliche Gesetzbuch, das Bestimmungen über verschiedene Formen der Freiheitsstrafe enthielt, und die Zirkulare (u.a. das vom 31. August 1798 zum provisorischen Rechtsgang in Kriminalsachen), die die Durchführung von Untersuchungshaft regelten.
Freiheitsentzug kam um 1800 vor allem in zwei Formen vor: als Untersuchungshaft und Strafvollzug. Vereinzelt gab es in den Kantonen weitere Formen des Freiheitsentzugs. Auf Bundesebene wird, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtshilfeabkommen, die Auslieferungshaft ins Bundesrecht aufgenommen. Während des 19. Jahrhunderts wird zudem in vielen Kantonen ein Polizeirecht geschaffen, das es erlaubt, eine Person für kurze Zeit in Polizeihaft zu nehmen.
Die im Vorentwurf des Strafgesetzbuches vorgesehenen verschiedenen Formen von freiheitsentziehenden Massnahmen haben zuerst das kantonale Recht erweitert, später sind sie ins Strafgesetzbuch eingegangen. Bereits kurze Zeit vor der Inkraftsetzung des StGB im Jahre 1942 wurde die Möglichkeit geschaffen, ausreiseunwillige Ausländer zu internieren (Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer ANAG). Auf den Beginn des 20. Jahrhunderts fällt auch die Schaffung von administrativer Verwahrung auf Basis kantonaler Gesetze, die vor allem gegen Personen ohne Wohnsitz und auffälliges Verhalten, z.B. Alkoholismus, eingesetzt wurde. Schliesslich muss noch die Einführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erwähnt werden, die auf der rechtlichen Grundlage des Zivilgesetzbuches angeordnet werden konnte.
Zum Teil abgeschafft, zum Teil neu definiert, kann Freiheitsentzug heute auf Grund von Polizeigesetzen, Strafprozessordnung, StGB, ZGB, AuG, neben anderen Gesetzen, angeordnet werden, zum Teil als administrative Massnahme, zum Teil als richterliche Entscheide.
Die wichtigste Differenzierung betrifft den Charakter des Freiheitsentzugs, der stark mit den entscheidenden Behörden in Zusammenhang steht. Einerseits können die administrativen Formen des Freiheitsentzugs (heute v.a. Zwangsmassnahmen, fürsorgerische Unterbringung, Auslieferungshaft) von denjenigen unterschieden werden, die von den Behörden der Strafjustiz angeordnet werden (U-Haft, Sicherheitshaft, Straf- und Massnahmenvollzug). Unter letzteren kann nochmals unterschieden werden in Formen des Freiheitsentzugs, welche nicht verurteilte beziehungsweise verurteilte Personen betreffen.
Um 1900 gibt es rund 65'000 Einweisungen in die U-Haft, bei 900 Personen im Bestand am Ende des Jahres. Beim Vollzug dürften es rund 10–12'000 Einweisungen gewesen sein, bei einem Bestand von 3100 Personen, zusammen 4000 Personen, oder gewichtet mit den Bevölkerungszahlen rund 120 Insassen pro 100'000 Einwohner.
Zwischen 2007 und 2010 sind die Einweisungen in die Untersuchungshaft in absoluten Zahlen um rund die Hälfte (von 65'000 auf 35'000) gesunken, während die Bestandeszahlen um das Zweieinhalbfache gestiegen sind, von 900 auf 2400, Hinweis für eine zurückhaltendere Anordnung von Untersuchungshaft wie auch für den Rückgang von schwerwiegenden Straftaten. Wurden knapp 19'000 Eintritte in den Strafvollzug gezählt, waren es hundertzehn Jahre später weniger als die Hälfte in den Jahren 2007 bis 2010. Je nachdem, ob die vorzeitigen Vollzugsantritte mit den Vollzugszahlen zusammengenommen werden oder nicht, stieg der Bestand um die Hälfte, sonst kann von einem leichten Anstieg gesprochen werden. In relativen Zahlen sind jedoch sowohl Einweisungen wie Bestände in Untersuchungshaft und Strafvollzug stark gesunken, werden doch heute noch 85 Insassen pro 100'000 Einwohner gezählt.
Der Rückgang der relativen Eintritts- und Bestandeszahlen in der Untersuchungshaft steht im Zusammenhang mit einer zurückhaltenderen Anordnung von Untersuchungshaft wie auch für den Rückgang von schwerwiegenden Straftaten. Setzt man die Eintritte der letzten 25 Jahre in Bezug zu den mit einer unbedingten Freiheitsstrafe sanktionierten, die auch eine angerechnete Untersuchungshaft enthalten, so stellt man fest, dass rund die Hälfte der in Untersuchungshaft gesetzten Personen anschliessend nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Siehe die Abbildungen 2.5. und 2.6 im zweiten Kapitel.
Als erste Massnahme, die bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts eingeführt wurde, muss die bedingte Entlassung erwähnt werden. Sie wurde immer mehr ausgebaut, bis sie zur 4. Stufe des Vollzugs wurde und einen gewissen obligatorischen Charakter erhielt. Durch diese Massnahme wird die gesamte Summe aller Strafdauern um rund einen Drittel reduziert, wobei leider eine genaue Analyse bisher noch nie veröffentlicht wurde.
Als zweite Massnahme ist die Aussprache der bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufzuführen. Vor dem Wechsel ins neue Sanktionensystem wurden rund 75% aller Freiheitsstrafen bedingt ausgesprochen, wobei jedes Jahr rund 15% widerrufen wurden.
Weiter sind Massnahmen wie die ambulanten Massnahmen mit Strafaufschub zu erwähnen, die allerdings nur wenige hundert Fälle ausmachen. Von viel grösserer quantitativer Bedeutung war die gemeinnützige Arbeit, welche zwischen 1990 und 2006 an Stelle einer unbedingten Freiheitsstrafe geleistet werden konnte – bis 5000 Einweisungen in den Freiheitsentzug wurden so vermieden. 2007 wurde die gemeinnützige Arbeit zur eigenständigen Sanktion. Schliesslich sei noch der quantitativ unbedeutende elektronisch überwachte Strafvollzug erwähnt, der seit 1999 und bis auf weiteres an Stelle einer unbedingten Freiheitsstrafe angetreten werden kann. In den letzten 10 Jahren wurde zudem in einzelnen Kantonen ein Pilotprojekt aufgebaut, um Personen, die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe sanktioniert wurden, die Möglichkeit zu bieten, diese über die Teilnahme an einem sogenannten Lernprogrammen «abzuleisten». Auch hier wurde bisher eher mit Dutzenden von Klienten gearbeitet denn mit Hunderten.
Gesamthaft dürften die Massnahmen zur Verhinderung des Vollzugs von Freiheitsstrafen bis 2006 weit über 85% aller Strafen ausmachen. Durch die Revision des Sanktionenrechts einerseits, durch die schwerpunktmässige Sanktionierung von nicht in der Schweiz wohnhaften Ausländern andererseits hat sich die Situation der Sanktionspraxis in den Jahren seit 2010 stark verändert.
In der im zweiten Kapitel vorgestellten Analyse wurde davon ausgegangen, dass die Umweltfaktoren gewissermassen stabil sind beziehungsweise, dass man ausgehend von der Entwicklung der bedingten und unbedingten Freiheitsstrafe auf die Kriminalitätsentwicklung schliessen könne. Dies ist natürlich nur bedingt der Fall, denn im längerfristigen Vergleich könnten sich das Kriminalitätsaufkommen, die Strafverfolgungs- und die Verurteilungsrate verändert haben. Einen weiteren entscheidenden Einfluss auf die Sanktionsweisen hat natürlich die Veränderung der Vorstellung der gerechten Strafe, in den Staatsanwaltschaften, in der Richterschaft wie auch in der Öffentlichkeit.
Die Entwicklung des Rückgriffs auf die Untersuchungshaft und die Freiheitsstrafe belegt, dass diese Formen des Freiheitsentzugs im Verhältnis zur Bevölkerungsentwicklung zurückgedrängt wurden. Indem eine Strafe eine Übelzuführung darstellt, Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols ist, kann davon ausgegangen werden, dass mit der zunehmenden Anwendung von nicht freiheitsentziehenden Strafen von einer Humanisierung der Praxis des Freiheitsentzugs gesprochen werden kann. Lange fand sie in Form der Aussprache von bedingten Freiheitsstrafen und in Form alternativer Vollzugsformen unbedingter Freiheitsstrafen statt. Seit neuestem steht allgemeiner die Humanisierung des Sanktionierens im Zusammenhang mit der Aussprache von Geldstrafen und anderen nicht freiheitsentziehenden Sanktions- und Vollzugsformen.